Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Bad Tölz Capricorns e.V.“
(2) Der Rechtssitz des Vereins ist Bad Tölz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

(1)Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
(2) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart American Football. Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhalten von Trainingseinheiten der Mannschaften und den Spielbetrieb in den Liegen des AFVBY(American Football Verband Bayern).
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

 

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beitragszahlungen 3 Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 weiteren Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.
(4) Bei Streichung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist halbjährlich oder jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand (§ 11 der Satzung),
(2) die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16 der Satzung).

 

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem
– 1. Vorstand
– 2. Vorstand
– Schatzmeister/in
– Schriftführer/in
– Beisitzer/in
– Abteilungs-/Spartenleiter/in Sport Senioren
– Abteilungs-/Spartenleiter/in Sport Jugend
– Abteilungs-/Spartenleiter/in Cheerleader
(2) Der Vorstand verpflichtet sich die Aufgabenbereiche Sponsoring, Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Mitgliederverwaltung den vorgenannten Vorstandsposten zuzuordnen. Die Zuordnung ist den Mitgliedern über Email, Facebook oder Website mitzuteilen
(3) Der 1. Vorstand und 2. Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB und vertreten je einzeln. Dem 2. Vorstand obliegt im Innenverhältnis die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des 1. Vorstands Gebrauch zu machen.
(4) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
(5) Wiederwahl ist möglich.
(6) Das Amt einen Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, jedoch maximal bis zur jeweils gültigen steuerrechtlichen Ehrenamtspauschale.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(10) Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(11) Die Stimme des 1.Vorstand hat, bei Stimmengleichheit, eine überwiegende Rolle, diese wird mit einer daraus resultierenden doppelten Stimme berechnet.
(12) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführung im Vorstand kann vom Vorstand nach Sachgebieten aufgeteilt werden. Die grundsätzlichen Entscheidungen der Geschäftsführung des Vereins bleiben dem gesamten Vorstand vorbehalten.

 

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
(2) Der Vorstand hat, der nach Abs. 1 Buchst, a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss fassen zu lassen.

 

§ 13 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand postalisch oder per Email und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder bekannte Email-Adresse.

 

§ 14 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(3) Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 3) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 15 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von 4/5 der Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Vollmachten sind zugelassen.

 

§ 16 Niederschrift der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 17 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen jährlich die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und buchhalterischer Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Der gesamte Vorstand überprüft die Kassengeschäfte in sachlicher Hinsicht.

 

§ 18 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung der Mitgliederversammlung rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind Teil des Vorstandes. Die Abteilungen wählen einen Vertreter der Abteilungsleiter. Der Vertreter der Abteilungsleiter ist kein Teil des Vorstands. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
(3) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an das Bayerische Rote Kreuz, ersatzweise an die Stadt Bad Tölz mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne diese Satzung zu verwenden.

 

§ 20 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 15.01.2017 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vereinsatzung als PDF zum Download